Der manipulierte Kindeswille als Grundlage von Entscheidungen.

Wird ein Elternteil nach der #Trennung durch die andere Elternperson aus dem #Leben des gemeinsamen Kindes verbannt oder kontinuierlich ausgegrenzt, hat er/sie in aller Regel keine andere Wahl, als sein und des Kindes #Recht auf #Umgang miteinander mit Hilfe des Jugendamtes und des Familiengerichts durchzusetzen.


Sehr häufig mit spärlichem Erfolg oder vollständig erfolglos, insbesondere dann, wenn das indoktrinierte #Kind in Folge der #Manipulation der anderen Elternperson den Kontakt zu dem ausgegrenzten Elternteil ablehnt.
Ausgerechnet der ausgegrenzte Elternteil wird in solchen Fällen häufig beschuldigt, durch seine Beharrlichkeit den #Loyalitätskonflikt des Kindes zu verstärken oder die Ablehnung damit gar herbei beschwört zu haben. Dem Elternteil wird vorgeworfen, damit das #Kindeswohl zu gefährden.

Beeinflussung und Manipulation gefährden und schädigen das Kindeswohl.

Doch das Gegenteil ist der Fall: Das Kindeswohl wird bei induzierter #Eltern-#Kind-#Entfremdung durch die manipulierende und ausgrenzende Elternperson gefährdet und langfristig geschädigt.

Der Fehlansatz vieler Gerichte, auch bei offensichtlicher Manipulation eine #Umgangsaussetzung anzuordnen oder gar den Sorgerechtsentzug für den “verbannten” Elternteil aufgrund des vermeintlichen Kindeswillens zu beschließen, basiert dann i.d.R. auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2015 (1BvR 3326/14), der besagt, dass auch ein manipulierter Kindeswille nicht übergangen werden dürfe.

Neuer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum manipulierten Kindeswillen.

Dies widerspricht allerdings dem Artikel 2 des Grundgesetzes, in welchem die FREIE Persönlichkeitsentfaltung als Grundrecht festgelegt ist. Wird ein Kind manipuliert, hat es allerdings keine Möglichkeit, seine Persönlichkeit frei zu entfalten. Es existiert ein späterer Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.04.2021 (1 BvR 1839/20), in welchem unter anderem der Aspekt der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 GG) in Verbindung mit dem Art. 6 des GG genannt wird, um den Beschluss des OLG Rostock aufzuheben, mit dem dort das alleinige Sorgerecht aufgrund des manipulierten Kindeswillens dem manipulierenden Elternteil zugesprochen wurde.

Ein manipulierter Kindeswille widerspricht dem Recht des Kindes auf freie Persönlichkeitsentfaltung.

Manipulation als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung des Kindes.

Das #Bundesverfassungsgericht formuliert es in dem neueren Beschluss von 2021 wie folgt:

“Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen.

Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (…)”.

Damit erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass die Manipulation eines Kindes durch einen Elternteil einen Eingriff in das Grundrecht des Kindes auf freie Persönlichkeitsentfaltung darstellt und seinem Wohl widerspricht. Der Beschluss von 2021 verdeutlicht, dass der manipulierte Kindeswille auch selbstgefährdend sein kann (vgl. Dettenborn). Der Beschluss vom 2015 dürfte damit überholt und obsolet sein, da von derselben Instanz revidiert.

Beschlüsse zur Nichtbeachtung des manipulierten Kindeswilens nach 2015.

Nach 2015 existieren des Weiteren folgende spätere Beschlüsse anderer Instanzen:

  • ein Beschluss des BGH von 2019 (XII ZB 512/18) in dem der manipulierte Kindeswille erkannt und deshalb nicht als Wille berücksichtigt wird.
  • Beschluss des OLG Köln,10 UF 18/19. Dort heißt es ebenfalls, dass die Beachtlichkeit des Kindeswillens (sogar jenseits der magischen Grenze von 12 Jahren, nämlich bei einem 13 jährigen) nicht immer ausschlaggebend sei.
  • Das OLG Brandenburg beschließt am 06.06.2017, dass bei starker Beeinflussung des Kindes gegen dessen Willen entschieden wird.

Bitte beachten: Dieser Artikel dient lediglich der Information; er stellt keine juristische Beratung dar und bildet auch keinen Ersatz für diese. Vor Verwendung der Informationen ist eine juristische Abklärung erforderlich.

Quellen (Abruf jeweils vom 23.04.2023):

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210414_1bvr183920.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kein-aufenthaltsbestimmungsrecht-bei-starker-beeinflussung-des-kindeswillens_129850.html

Hallo mein Name ist Anna Pelz

Ich biete fachliche Hilfestellung bei induzierter Eltern-Kind-Entfremdung für betroffene Eltern, Familienmitglieder und Fachkräfte im Bereich der Familienberatung und des Familienrechts. Deutschlandweit (auch telefonisch und online).